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   AG Berlin-Mitte, 05.04.2017 - 9 C 445/16   

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https://dejure.org/2017,23489
AG Berlin-Mitte, 05.04.2017 - 9 C 445/16 (https://dejure.org/2017,23489)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 05.04.2017 - 9 C 445/16 (https://dejure.org/2017,23489)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 05. April 2017 - 9 C 445/16 (https://dejure.org/2017,23489)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grenzen der Aufklärungspflicht über früher angezeigte Mängel bei Neuvermietung, Vereitelung der Mangelbehebung, Minderungsquote bei Fahrstuhlausfall

  • mietrechtsiegen.de

    Mietvertrag - Aufklärungspflicht des Vermieters über Mängel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05

    Umfang der Mietkaution

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 05.04.2017 - 9 C 445/16
    Im Übrigen war sein Kautions-Abrechnungs- und -auszahlungs-Anspruch gegen die Klägerin aus § 18 des Mietvertrages (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d)) in Verbindung mit §§ 551 Absatz 1, 158 Absatz 1 BGB mangels wirksam beendeten Mietverhältnisses zwischen den Parteien des Rechtsstreites auch noch gar nicht fällig beziehungsweise wäre eine entsprechende Überlegungs- und Abrechnungsfrist zugunsten der Klägerin seit dem 29. Februar 2017 am Schluss der mündlichen Verhandlung am 01. März 2017 (§§ 495, 310 Absatz 1 Satz 1 ZPO) auch noch gar nicht abgelaufen gewesen (vergleiche Bundesgerichtshof, NZM 2016, 762 f. mit weiteren Nachweisen; NJW 2006, 1422 mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, am angegebenen Ort, Einführung vor § 535, Randnummer 126 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 263/14

    Beendeter Wohnraummietvertrag: Fälligkeit des Mieteranspruchs auf Rückgabe der

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 05.04.2017 - 9 C 445/16
    Im Übrigen war sein Kautions-Abrechnungs- und -auszahlungs-Anspruch gegen die Klägerin aus § 18 des Mietvertrages (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d)) in Verbindung mit §§ 551 Absatz 1, 158 Absatz 1 BGB mangels wirksam beendeten Mietverhältnisses zwischen den Parteien des Rechtsstreites auch noch gar nicht fällig beziehungsweise wäre eine entsprechende Überlegungs- und Abrechnungsfrist zugunsten der Klägerin seit dem 29. Februar 2017 am Schluss der mündlichen Verhandlung am 01. März 2017 (§§ 495, 310 Absatz 1 Satz 1 ZPO) auch noch gar nicht abgelaufen gewesen (vergleiche Bundesgerichtshof, NZM 2016, 762 f. mit weiteren Nachweisen; NJW 2006, 1422 mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, am angegebenen Ort, Einführung vor § 535, Randnummer 126 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14

    Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 05.04.2017 - 9 C 445/16
    Schließlich waren alle von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 21. November 2016 aufgebotenen drei Zeugen zu der angeblichen Geruchsbelästigung (= Blatt 20, oben, der Akten) hier nicht mehr zu vernehmen: Denn dadurch, dass der Beklagte den mit ihm abgestimmten Besichtigungstermin für das in Rede stehende Bad und das Schlafzimmer am 19. April 2016 am 18. April 2016 ohne Angabe von Gründen abgesagt hatte (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe i)), vereitelte er der Klägerin deren Recht auf Mangelbeseitigung und somit auch seinen - angeblichen - Anspruch auf Mangelbeseitigung aus § 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2015, 2419 mit weiteren Nachweisen; Landgericht Berlin, GE 2014, 193 mit weiteren Nachweisen; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage (2015), § 536, Randnummer 628 mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 536, Randnummer 37 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 192/08

    Arglistanfechtung des Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 05.04.2017 - 9 C 445/16
    Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin für - gelegentliche - Geräusche durch den in Rede stehenden Aufzug ihm gegenüber nicht - und schon gar nicht ungefragt - aufklärungspflichtig (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2010, 3362 mit weiteren Nachweisen; Landgericht Dortmund, NJW-RR 2002, 1162 mit weiteren Nachweisen; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage (2017), § 123, Randnummern 5b, 8 und 9 mit weiteren Nachweisen).): Denn die von dem Beklagten selbst hier vorgelegten beiden E-Mails der Frau ... (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben b) und c)) verhalten sich nur über eine gelegentliche Geräuschimmission in der in Rede stehenden Wohnung im Jahre 2010 beziehungsweise 2014 (= am angegebenen Ort) - davor = seit dem 01. Februar 2007), dazwischen = bis zum 04. Februar 2014 und seit dem 06. Februar 2014 bis zum 06. Februar 2016 hingegen schreibt sie nichts.
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 05.04.2017 - 9 C 445/16
    Dieser zeitlich befristete vertragliche Ausschluss für das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses - auch - für den Mieter war im Übrigen rechtlich wirksam (vergleiche Bundesgerichtshof, NZM 2017, 71 f. mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 573c, Randnummer 3 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Dortmund, 06.12.2001 - 11 S 162/01

    Anforderungen an eine Anfechtungserklärung; Anfechtung eines Mietvertrags wegen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 05.04.2017 - 9 C 445/16
    Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin für - gelegentliche - Geräusche durch den in Rede stehenden Aufzug ihm gegenüber nicht - und schon gar nicht ungefragt - aufklärungspflichtig (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2010, 3362 mit weiteren Nachweisen; Landgericht Dortmund, NJW-RR 2002, 1162 mit weiteren Nachweisen; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage (2017), § 123, Randnummern 5b, 8 und 9 mit weiteren Nachweisen).): Denn die von dem Beklagten selbst hier vorgelegten beiden E-Mails der Frau ... (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben b) und c)) verhalten sich nur über eine gelegentliche Geräuschimmission in der in Rede stehenden Wohnung im Jahre 2010 beziehungsweise 2014 (= am angegebenen Ort) - davor = seit dem 01. Februar 2007), dazwischen = bis zum 04. Februar 2014 und seit dem 06. Februar 2014 bis zum 06. Februar 2016 hingegen schreibt sie nichts.
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